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Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Klecken von 1924 e.V.“

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Reg. Nr. VR 1070 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 21224 Rosengarten / Klecken.

§2 Zweck des Vereins
  1. Der erste Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a) die Durchführung von Wettkämpfen und Meisterschaften nach den  Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V.
    b) die Durchführung von Wettkämpfen und Meisterschaften nach eigenen Richtlinien
    c)die Betreuung und Förderung der Schützenjugend.
  2. Der zweite Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Schützenbrauchtums. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und Pflege von Traditionsveranstaltungen,
  3. Der dritte Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a) das Unterhalten eines Spielmannszug,
    b) die Pflege des Liedgutes
    c) die Betreuung und Ausbildung der Spielmannszugjugend.
  4. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Die zur Sicherung der Vereinsaufgaben erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung ist dem ideellen Zweck des Vereins untergeordnet.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Sämtliche Mitglieder der Organe und der Ausschüsse des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer im Dienst für den Verein verauslagten Kosten nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften.
§3 Mitgliedschaft  in  anderen  Organisationen

Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglied von anderen Vereinigungen werden, die den Sport und das Schützentum zu fördern berufen sind. Dadurch werden der Verein und seine Mitglieder verpflichtet, die Satzungen dieser Vereinigungen anzuerkennen. Der Verein ist Mitglied im Schützenverband Hamburg und Umgegend sowie über den Schützenbund Niedersachsen e.V.  auch Mitglied im Landessportbund Niedersachsen.

§4 Mitgliedschaft (Aufnahme und Austritt)

Mitglieder des Vereins können werden:

  1. alle Personen , die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. Jugendliche, die das 7. Lebensjahr vollendet haben. Diese können der Jugendgruppe als Jungschütze und / oder dem Spielmannszug angehören. Der Eintritt oder Austritt Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Teilnahme am Schießbetrieb ist gesetzlich geregelt.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Die Aufnahme muss beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragt werden. Dieser ist berechtigt, Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Die Beschlussfassung durch den Vorstand hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dieses beantragt. Zur Genehmigung eines Aufnahmeantrages ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch eine schriftliche Kündigung des Mitgliedes oder des gesetzlichen Vertreters mit 3-monatiger Frist zum Jahresende
  2. durch den Tod des Mitgliedes
  3. durch ein Ausschlussverfahren nach §11
  4. durch Vereinsauflösung nach §16

Neuaufnahmen und Austritte von Mitgliedern werden in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Zur Bestätigung von Neuaufnahmen ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
Bei Neueintritt aus anderen Vereinen werden Dienstgrad und Vereinsauszeichnungen aus dem Vorverein nicht übernommen. Orden und Ehrenabzeichen können getragen werden.
Erfolgt nach einem Vereinsaustritt der Wiedereintritt vor Ablauf von 5 Jahren, so entfällt die Aufnahmegebühr. Umlagen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung müssen jedoch rückwirkend nachgezahlt werden.
Dauert die Abwesenheit im Verein länger als 5 Jahre, wird bei Wiedereintritt die Aufnahmegebühr fällig. Die erreichten Dienstgrade, Vereinsauszeichnungen sowie Orden dürfen getragen werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich welcher Art, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beiträge und Umlagen,bleiben unberührt.

§5 Beitrag,  Aufnahmegebühr,  Umlagen

Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr sowie einen laufenden Beitrag und Umlagen zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag und etwaige Umlagen sowie die Aufnahmegebühr und Festumlage sind Bringschuld. Der Beitrag wird ab dem 01. Februar durch das vorliegende Sepa-Mandat eingezogen oder ist durch Überweisung bis zum 28. Februar zu entrichten. Über einen Antrag auf Ermäßigung oder Erlass bzw. Stundung des Beitrages entscheidet der Vorstand. Hat ein Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitrag bis zum Ende des Kalenderjahres nicht bezahlt, so scheidet es mit Ablauf dieses Kalenderjahres aus. Die Beitragsforderung verfällt durch das Ausscheiden nicht.

§6 Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der aus ihnen gebildeten Organe des Vereins werden durch vorliegende Satzung sowie durch die Satzung der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und den mit der Ausübung des Sportes zusammenhängenden Fragen entstehen, entscheidet

  1. der Vorstand gemäß §10
  2. der Ältestenrat gemäß §11

Den Mitgliedern des Vereins, mit Ausnahme der Jugendlichen, stehen die Ausübung des Stimmrechts sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung zu. Die Übertragung des Stimmrechtes eines Jugendlichen auf den gesetzlichen Vertreter ist nicht zulässig.
Alle Mitglieder haben innerhalb des Vereins im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Anspruch auf sportliche Betätigung und auf einen ausreichenden Versicherungsschutz.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins und der in § 3 genannten Vereinigungen zu befolgen und die Interessen des Vereins und des Deutschen Schützenbundes zu wahren.
Die Mitglieder sind verpflichtet das Eigentum des Vereins zu pflegen und zu erhalten.

§7 Ehrenmitgliedschaft

Der Vorstand kann Einzelpersonen, die sich um den Verein oder um das Deutsche Schützenwesen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Bestätigung und Ernennung erfolgt im Rahmen der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben jedoch die Umlagen zu zahlen.

§8 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung §9
  2. der Vorstand §10
  3. der Ältestenrat §11

Außerdem werden zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben innerhalb des Vereins gebildet:

  1. die Sportkommission §12
  2. Ausschüsse §13

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

§9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, oder im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr und innerhalb der ersten 8 Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres einberufen. Eine Einberufung hat 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung zu erfolgen. Sie entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht das Vereinsrecht oder diese Satzung eine andere Mehrheit erfordert.
Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören insbesondere im Rahmen der Jahreshauptversammlung:

  1. Annahme der Rechenschaftsberichte und des Kassenberichtes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Wahl der Rechnungsprüfer, deren Amtszeit zwei Jahre im Wechsel beträgt
  5. Wahl der Delegierten für die Organisationen gemäß § 3 der Satzung
  6. Wahl des Ältestenrates
  7. Festsetzung des Jahresbeitrages und etwaiger außerordentlicher Umlagen
  8. Satzungsänderungen
  9. Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern nach Empfehlung des Ältestenrates
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Der erweiterte Vorstand wird durch den Vorstand ernannt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder dieses schriftlich beim   1. Vorsitzenden beantragen. Diese hat ab Eingang dieses Antrages innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen.
Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Über den Inhalt der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen und vom ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§10 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand

Unabhängig von der Formulierung in dieser Satzung können sämtliche Ämter und Funktionen innerhalb des Vereins von volljährigen weiblichen oder männlichen Mitgliedern besetzt werden.
Der Vorstand besteht aus:

  1. 1.Vorsitzenden (Präsident)
  2. 2. Vorsitzenden (Vizepräsident)
  3. Schatzmeister
  4. Sportleiter
  5. Schriftführer / Pressewart
  6. Jugendleiter
  7. Damenleiter
  8. Spielmannszugleiter
  9. Pistolenleiter

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. Ehrenpräsidenten (sofern die Position besetzt ist)
  2. Kommandeur
  3. Fahnenoffizier
  4. Festausschussleiter
  5. 1. Standmeister
  6. Leiter Pokalmannschaften
  7. Leiter LG Herren Sportschießen
  8. Leiter LG Herren Alt / Senioren

Die Mitglieder des Vorstandeshaben – mit Ausnahme des Ehrenpräsidenten – jeweils Vertreter, die den gewählten Amtsinhaber bei Abwesenheit vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Wahl durch Akklamation ist zulässig, wenn keines der anwesenden Mitglieder widerspricht.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlperioden der Vorstandsmitglieder Sportleitung und 1. Vorsitzender sind derer des Schatzmeisters und des 2. Vorsitzes um zwei Jahre versetzt, wenn der gesamte Vorstand zur Neuwahl ansteht.
Der Vorstand des Vereins führt die Geschäfte im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ordnet und überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse und berichtet der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit der Vereinsorgane.
Die Gremien des Vorstandes sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Dieser fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Organe entsprechend § 8 sind zu protokollieren. Die Verhandlungen, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, sind grundsätzlich vertraulich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist für sich allein befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich.

§11 Der Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, welche von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.
Der Ältestenrat hat die Aufgaben, die ihm in dieser Satzung zugewiesen sind, und darüber hinaus bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein sowie zwischen Mitgliedern untereinander zu entscheiden. Die Streitparteien haben das Recht, je einen Berater zu bestimmen und zu entsenden.
Der Ältestenrat kann Mitglieder maßregeln durch:

  1. Erteilung einer Ermahnung
  2. Verhängung einer Geldbuße bis zu € 100,–
  3. Aberkennung der Bekleidung eines Vereinsamtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung
  4. Zeitlich begrenzten Ausschluss von der Teilnahme am Schießbetrieb
  5. Aberkennung der Vereinsrechte bis zur nächsten Mitgliederversammlung und Empfehlung an diese zum Ausschluss aus dem Verein

Das Verfahren richtet sich nach der Geschäftsordnung, die sich der Ältestenrat gibt. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Es endet mit einem Spruch, der mündlich bekanntgegeben wird, zu begründen und zu protokollieren ist. Dieser wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Verkündung ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt wird.

§12 Sportkommission

Die Sportkommission wird durch den Vorstand auf Vorschlag des Sportleiters eingesetzt und gibt sich erforderlichenfalls eine eigene Geschäftsordnung. Über die Sitzungstermine und Ergebnisse ist der Vorstand zu informieren.

§13 Ausschüsse

Zur Erledigung bestimmter Aufgaben und zur ständigen Beratung der Vorstände können durch den 1. Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand Ausschüsse berufen werden. Als ständiger Ausschuss ist der Festausschuss zu berufen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Der 1. Vorsitzende ist zeitgerecht über die Sitzungen der Ausschüsse zu benachrichtigen.

§14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§15 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Rosengarten / Klecken, Gerichtsstand ist Tostedt.

§16 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann ausschließlich durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ heißt.
Diese Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines einen entsprechenden schriftlichen Antrag mit Begründung beim Vorstand stellt.
Die fristgemäß einzuberufende Mitgliederversammlung hat über den Auflösungsantrag zu beschließen, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist in einem Abstand von 4 Wochen eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Bei  Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rosengarten, die es unmittelbar und ausschließlich für Förderung der Jugendhilfe im Ortsteil Klecken zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes Buchholz ausgeführt werden.

§17 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO,
g) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, oder sonst für den Verein Tätigen, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§18 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05.Mai 2022 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt in Kraft. Die bisher gültige Satzung vom 18. Dezember 2018 tritt danach außer Kraft.

Klecken, den 17. Februar 2024

Jürgen Grützmacher, 1. Vorsitzender

Patrick Lalande, 2. Vorsitzender

Bettina Erwin, Schatzmeister

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Satzung 17.02.24