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Waffenrechtsverschärfung im Eilverfahren

Gegen alle Bedenken auf Wahrung der bürgerlichen Freiheits- und
Persönlichkeitsrechte versucht die Bundesregierung durch die Vorlage
eines Entwurfs *„*eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher
Personenüberprüfungen*“ *(Anhang auf www.dsb.de <http://www.dsb.de>
einsehbar)/,/ eine drastische Verschärfung des Waffenrechts noch in der
alten Legislaturperiode durchzusetzen.
Bereits Ende März hatte der Deutsche Schützenbund in aller Deutlichkeit
gegen den Referentenentwurf (Stand 18.03.2021) Stellung**genommen (Link
siehe www.dsb.de <http://www.dsb.de>) . Zwar begrüßt der DSB nach wie
vor selbstverständlich jede Bestrebung, Extremisten, Kriminellen oder
psychisch Kranken den Zugang zu Waffen zu erschweren oder unmöglich zu
machen. Aber schon die im Referentenentwurf aufgeführten Maßnahmen waren
größtenteils ungeeignet, datenschutzrechtlich höchst bedenklich und
diskriminierend gegenüber einem gesetzestreuen Teil der
Zivilgesellschaft, den Sportschützinnen und Sportschützen sowie weiteren
Legalwaffenbesitzern.
Ein zentraler Einwand bestand gegen die Absicht, eine verpflichtende
Regelabfrage der Waffenbehörde an die Gesundheitsämter zur Beurteilung
der persönlichen Eignung eines Antragstellers im Gesetz zu verankern.
Auf die berechtigten Bedenken des Deutschen Schützenbundes und weiterer
Interessenverbände ist das federführende Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat (BMI) in keiner Weise eingegangen. Im Gegenteil. Der
von der Bundesregierung beschlossene und am 10. Mai 2021 in den
Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf geht noch über den
Referentenentwurf hinaus. War im Referentenentwurf noch eine Befreiung
der Gesundheitsämter von der ärztlichen Schweigepflicht durch die
betroffene Person die zwingende Voraussetzung für die Übermittlung von
Erkenntnissen an die Waffenbehörde, so ist diese Einschränkung im
Gesetzentwurf völlig gestrichen.
Die Schweigepflicht des Arztes gilt nicht nur als eine der höchsten
ärztlichen Standes- und Rechtspflichten und ist standes- und
strafrechtlich normiert. Das Arztgeheimnis trägt darüber hinaus der in
Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes verfassungsmäßig gewährleisteten
Würde des Menschen und seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit und informationelle Selbstbestimmung Rechnung.
Gesundheitsämter speichern nicht nur Daten ganz offensichtlich
geistesgestörter und etwa von Amts wegen zum Schutz vor sich selbst und
der Mitbürgerinnen und Mitbürger zwangseingewiesener Psychopaten. Nach
dem neuen Gesetz geraten alle Bürgerinnen und Bürger, die jemals mit dem
Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamts zu tun hatten – sei es
als selbst Betroffene, sei es als hilfesuchende Beteiligte, Nachbarn,
Verwandte, Freunde oder als Menschen, die sich Sorgen um Mitmenschen mit
möglicherweise psychischen Problemen machten – und deren Daten
routinemäßig bei der Gesundheitsbehörde gespeichert sind, in die Gefahr,
der die Zuverlässigkeit prüfenden Waffenbehörde gemeldet zu werden. Denn
nicht nur bestehen erhebliche Zweifel an der waffenrechtlichen Expertise
der Gesundheitsämter. Diese werden allein aus Gründen des Selbstschutzes
und der Arbeitsökonomie nicht selbst über die waffenrechtliche Eignung
von angefragten Personen urteilen, sondern aufgrund der nun
vorgeschriebenen Mitteilungspflicht pauschal die gespeicherten Daten an
die Waffenbehörde weitergeben.
Mit den vorgesehenen Meldeverpflichtungen verschiedener Behörden – die
im Übrigen die betroffenen Personen selbst vollkommen außen vor lassen –
besteht die Gefahr eines allgemeinen Denunziantentums, zumal der zum
Gesetzentwurf gehörende Evaluierungsabsatz eine steigende Zahl von
Antragsablehnungen mangels Zuverlässigkeit und/oder Eignung oder
Widerrufe bereits erteilter Erlaubnisse als Ziel expressis verbis
vorgibt. Gerade durch die Erweiterung des § 6b um (schwer zu
definierende) „Wahnvorstellungen“ als Grund, warum andere Behörden bei
der Waffenbehörde anfragen, ob die Person Inhaber einer
waffenrechtlichen Erlaubnis ist, öffnet Spielraum für Interpretationen
seitens der waffenrechtlich nicht geschulten Behördenmitarbeiter.
Der Gesetzentwurf, so heißt es im Schreiben von Bundeskanzlerin Angela
Merkel an den Bundestagspräsidenten, sei dem Bundesrat bereits „als
besonders eilbedürftig“ zugeleitet worden. Noch vor gut zwei Monaten, am
04.03.2021, wurde auf konkrete Nachfrage der beteiligten Verbände im
Rahmen des „Sicherheitsgesprächs“ seitens der Vertreter des BMI das
Vorhaben einer Anpassung des Waffengesetzes ausdrücklich verneint. Die
bisher nicht für mögliche gehaltene Respektlosigkeit, mit der im
Gesetzentwurf der Bundesregierung die Grundrechte der Bürgerinnen und
Bürger missachtet werden, und die Geschwindigkeit, mit der dieses Gesetz
mit seiner Vielzahl an unpraktikablen, überbürokratischen und insgesamt
nicht zielführenden Bestimmungen jetzt verabschiedet werden soll, lässt
nur den Schluss zu, dass damit nicht die Wahrung der
Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger sondern ganz andere
Motive im Vordergrund stehen.
Im Hinblick auf die Bundestagswahl im Herbst scheinen hier politische
Erwägungen der Regierungsparteien, die sich derzeit im Umfragetief
befinden, im Vordergrund zu stehen. Angesichts des zu erwartenden
Einstiegs der Partei Bündnis90/Die Grünen in eine Regierungskoalition
scheinen sich die amtierenden Regierungsparteien hier den Grünen und
deren Forderung nach einem Ende des Legalwaffenbesitzes anbiedern zu wollen.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll ein neues Waffengesetz, das
nicht einen einzigen Kriminellen oder Extremisten von seinem
schändlichen Tun abhalten wird, dafür aber Hunderttausende
rechtschaffener Demokraten diskriminiert und ihn fundamentale
Grundrechte unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens entzieht, im
„Hauruck-Verfahren“ durch die gesetzgebenden Gremien gepeitscht werden.